Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung

PflKartV 1986

§ 11 Mitteilung des Ergebnisses der Feldbestandsprüfung

Ergibt die Feldbestandsprüfung, dass die Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, so wird dies dem Antragsteller und dem Vermehrer schriftlich mitgeteilt.

§ 10 § 12